Markenschutzgesetz

Der eigentliche Name lautet: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kenzeichen (Markengesetz). Durch das Markenschutzgesetz werden nicht nur Marken geschützt, sondern auch geografische Herkunftsangaben und geschäftliche Bezeichnungen. Dabei stehen andere Vorschriften im Vordergrund, denn das Markenschutzgesetz übernimmt keinen Anwendungsvorrang, Was gilt jedoch als eine schutzfähige Marke? Dazu gehören viele verschiedene Dinge, wie beispielsweise Personennamen, Wörter, Abbildungen, Zeichnen, Hörzeichen, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form eines Produktes und dessen Farbzusammenstellung. Daneben müssen die schutzfähigen Marken unterscheidbar sein, dürfen weder gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Zudem dürfen sie keine Hoheitszeichen tragen, allgemein übliche Sprachanwendungen verwenden oder eine Täuschung des Publikums enthalten. Um eine Marke zu schützen bedarf es grundsätzlich der Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Marken-Amtes. Jedoch gibt es Ausnahmen, beispielsweise die Benutzung von Zeichen im gewerblichen Betrieb oder wenn die Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Ein Markenschutz können sowohl juristische als auch natürliche Personen geltend machen.

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